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   OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08   

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https://dejure.org/2009,12949
OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08 (https://dejure.org/2009,12949)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.02.2009 - 2 B 449/08 (https://dejure.org/2009,12949)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. Februar 2009 - 2 B 449/08 (https://dejure.org/2009,12949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis: Eigenständiges nacheheliches Aufenthaltsrecht; typische Rückkehreffekte als besondere Härte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung der Ehe eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der Ehebestandszeit als "besondere" Härte" i.S.d. § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Voraussetzungen für das Vorliegen einer "besonderen" Härte i.R.d. Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen ...

  • Judicialis

    AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AufenthG § 31 Abs. 2

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Saarlouis, 11.11.2008 - 2 L 928/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2008 - 2 L 928/08 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2008 - 2 L 928/08 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG "vollziehbare" Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.9.2008 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

  • OVG Saarland, 23.11.2005 - 2 W 31/05

    Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08
    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts des Lebensalters, des Gesundheitszustands und des Bildungsgrads des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
  • FG Hamburg, 23.01.2002 - V 26/01

    Rechtsschutz gegen negative Prüfungsentscheidungen:

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08
    (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69).
  • OVG Saarland, 08.06.2000 - 9 V 14/00

    Anforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2009 - 2 B 449/08
    (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts des Lebensalters, des Gesundheitszustands und des Bildungsgrads des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
  • OVG Saarland, 17.07.2009 - 2 B 385/09

    Visumsfreistellung der Einreise für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten -

    (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -) Eine solche Unzumutbarkeit (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) setzt mehr voraus als den Zerfall einer Beziehung oder die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • OVG Saarland, 28.01.2014 - 2 B 485/13

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht auf Basis eines Visums

    Eine solche anspruchsbegründende - bezogen auf den Trennungszeitpunkt zu beurteilende "besondere" Härte, die der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von dem deutschen Ehepartner ausnahmsweise einen Anspruch auf eigenständigen Aufenthalt vermitteln könnte, kann unter dem Aspekt der anstehenden Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise festgestellt werden, wenn die von der Ausländerin beziehungsweise dem Ausländer zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 13.10.2011 - 2 A 259/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 39, vom 24.2.2011 - 2 B 17/11 -, SKZ 2011, 242, Leitsatz Nr. 52, betreffend die Rückkehrverpflichtung einer wiederholt geschiedenen und nach eigenem Vortrag deswegen von ihrer Familie "verstoßenen" Frau in die Türkei, wonach auch ein vergleichsweise geringerer Lebensstandard im Rückkehrfall noch keine "besondere" Härte begründet, m.w.N., vom 4.6.2010 - 2 B 86/10 -, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49, dort insbesondere zum Beurteilungszeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, vom 17.7.2009 - 2 B 385/09 -, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 53, vom 4.2.2009 - 2 B 449/08 -, SKZ 2009, 253, Leitsatz Nr. 69, vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 - SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75, betreffend die Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand, und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte wie etwa der drohende Verlust eine Arbeitsplatzes in Deutschland können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren.
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